Die Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Treffpunkt freies Lernen und Begegnen mit dem Zusatz e.V.
2. Sitz des Vereins ist Überlingen. Er soll beim Amtsgericht Überlingen eingetragen werden.

§ 2 Zweck

1. Aufgabe und Zweck des Vereins ist es, die in der Präambel formulierten Ziele zu verwirklichen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953.
3. Wirtschaftliche Erwerbszwecke sind ausgeschlossen. Alle Einnahmen des Vereins dürfen nur für dessen satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keinen Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Sie erhalten im Falle eines Ausscheidens, der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch die Entschädigung für Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. August eines Jahres und endet mit dem 31. Juli des darauf folgenden Jahres; das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31. Juli 2003.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann werden, wer in den Zielen des Vereins etwas Berechtigtes sieht. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand, die Mitgliederversammlung bestätigt die Aufnahme.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich erklärt werden muss, oder durch Tod des Mitglieds.
3. Bei vereinsschädigendem Verhalten kann ein Mitglied vom Vorstand nach Anhörung eines Schlichtungsgremiums ausgeschlossen werden. Die Kontrahenten müssen sich auf ein Schlichtungsgremium von drei Personen einigen.
4. Es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich, spätestens 3 Monate nach Ge-schäftsjahresende zur Entgegennahme des Jahres- und Kassen- und Rechnungsprüfungsberichtes einberufen. Der Kassenbericht ist in Form einer Einnahmen-/Ausgabenrechnung mit Vermögensstatus vorzulegen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins dies erfordert oder die Einberufung vom zehnten Teil der Mitglieder - wenigstens von drei Mitgliedern - verlangt wird. Die Einberufung unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von drei Wochen obliegt dem Vorstand, der auch die Tagesordnung festsetzt. Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen.
2. Die Mitgliederversammlung benennt einen Versammlungsleiter. Sie billigt den Kassenbericht und Vermögensstatus, entlastet den alten und wählt den neuen Vorstand, beschließt über Satzungsänderungen und alle Angelegenheiten des Vereins mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3. Die Mitgliederversammlung wählt in der jährlichen Zusammenkunft einen Rechnungsprüfer für das kommende Geschäftsjahr. Wiederwahl ist möglich.
4. Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und einem anwesenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen; er wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes können die übrigen Mitglieder des Vorstandes einen Nachfolger berufen, der auf der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Vorstand ist neu zu wählen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder verlangt wird; das Verlangen kann sich auf die Neuwahl eines einzelnen Vorstandsmitgliedes beschränken.
3. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§ 7 Geschäftsführung und Vertretung

1. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann einen Geschäftsführer berufen und ihn zur Vertretung des Vereins bevollmächtigen.

§ 8 Auflösungsbeschluss

1. Der Verein kann in einer Mitgliederversammlung nur durch einstimmigen Beschluss der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden. Ist ein Vereinsmitglied am Erscheinen bei dieser Mitgliederversammlung verhindert, so ist eine Übertragung seiner Stimme oder ein schriftliches Votum möglich.
2. Kommt in der Mitgliederversammlung ein einstimmiger Beschluss nicht zustande, kann in einer zweiten Versammlung die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§ 9 Das Vermögen

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der von Mitgliedern erbrachten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinnützige Genossenschaft zur Förderung der Freien Waldorfschule am Bodensee eG, danach an den Bund der freien Waldorfschulen e. V., Stuttgart oder eine andere gemeinnützige Nachfolgeorganisation. Diese haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne ihrer Satzung zu verwenden.
2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens nach Auflösungsbeschluss dürfen erst nach Einwilligung der Finanz- und Aufsichtsbehörde durchgeführt werden.

Diese Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 26.02.2003 einstimmig beschlossen.

 

2010 © Sommer Akademie |Impressum | Die Satzung | Tel: 07554 - 97577 | Fax: 07554 - 97552 |