§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Treffpunkt freies Lernen
und Begegnen mit dem Zusatz e.V.
2. Sitz des Vereins ist Überlingen. Er soll beim Amtsgericht
Überlingen eingetragen werden.
§ 2 Zweck
1. Aufgabe und Zweck des Vereins ist es, die in der Präambel
formulierten Ziele zu verwirklichen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung
vom 24. Dezember 1953.
3. Wirtschaftliche Erwerbszwecke sind ausgeschlossen. Alle
Einnahmen des Vereins dürfen nur für dessen satzungsgemäßen
Zweck verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten
keinen Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Sie
erhalten im Falle eines Ausscheidens, der Auflösung
oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten
Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen
zurück. Es darf keine Person durch die Entschädigung
für Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. August
eines Jahres und endet mit dem 31. Juli des darauf folgenden
Jahres; das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr
und endet am 31. Juli 2003.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann werden, wer in den Zielen
des Vereins etwas Berechtigtes sieht. Die Aufnahme erfolgt
durch den Vorstand, die Mitgliederversammlung bestätigt
die Aufnahme.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der dem Vorstand
schriftlich erklärt werden muss, oder durch Tod des
Mitglieds.
3. Bei vereinsschädigendem Verhalten kann ein Mitglied
vom Vorstand nach Anhörung eines Schlichtungsgremiums
ausgeschlossen werden. Die Kontrahenten müssen sich
auf ein Schlichtungsgremium von drei Personen einigen.
4. Es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich,
spätestens 3 Monate nach Ge-schäftsjahresende
zur Entgegennahme des Jahres- und Kassen- und Rechnungsprüfungsberichtes
einberufen. Der Kassenbericht ist in Form einer Einnahmen-/Ausgabenrechnung
mit Vermögensstatus vorzulegen. Sie ist außerdem
einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins dies erfordert oder
die Einberufung vom zehnten Teil der Mitglieder - wenigstens
von drei Mitgliedern - verlangt wird. Die Einberufung unter
Einhaltung einer Einberufungsfrist von drei Wochen obliegt
dem Vorstand, der auch die Tagesordnung festsetzt. Die Einberufung
hat schriftlich zu erfolgen.
2. Die Mitgliederversammlung benennt einen Versammlungsleiter.
Sie billigt den Kassenbericht und Vermögensstatus,
entlastet den alten und wählt den neuen Vorstand, beschließt
über Satzungsänderungen und alle Angelegenheiten
des Vereins mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3. Die Mitgliederversammlung wählt in der jährlichen
Zusammenkunft einen Rechnungsprüfer für das kommende
Geschäftsjahr. Wiederwahl ist möglich.
4. Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung
sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und einem
anwesenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen;
er wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei
vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes können
die übrigen Mitglieder des Vorstandes einen Nachfolger
berufen, der auf der nächsten Mitgliederversammlung
bestätigt werden muss. Die Amtszeit des Vorstandes
beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Vorstand ist neu zu wählen, wenn dies von einem
Drittel der Mitglieder verlangt wird; das Verlangen kann
sich auf die Neuwahl eines einzelnen Vorstandsmitgliedes
beschränken.
3. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
§ 7 Geschäftsführung und Vertretung
1. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam
vertreten.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Er kann einen Geschäftsführer berufen und ihn
zur Vertretung des Vereins bevollmächtigen.
§ 8 Auflösungsbeschluss
1. Der Verein kann in einer Mitgliederversammlung nur
durch einstimmigen Beschluss der erschienenen Mitglieder
aufgelöst werden. Ist ein Vereinsmitglied am Erscheinen
bei dieser Mitgliederversammlung verhindert, so ist eine
Übertragung seiner Stimme oder ein schriftliches Votum
möglich.
2. Kommt in der Mitgliederversammlung ein einstimmiger Beschluss
nicht zustande, kann in einer zweiten Versammlung die Auflösung
des Vereins mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen beschlossen werden.
§ 9 Das Vermögen
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt
das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile
und den gemeinen Wert der von Mitgliedern erbrachten Sacheinlagen
übersteigt, an die Gemeinnützige Genossenschaft
zur Förderung der Freien Waldorfschule am Bodensee
eG, danach an den Bund der freien Waldorfschulen e. V.,
Stuttgart oder eine andere gemeinnützige Nachfolgeorganisation.
Diese haben es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne ihrer Satzung zu verwenden.
2. Beschlüsse über die künftige Verwendung
des Vermögens nach Auflösungsbeschluss dürfen
erst nach Einwilligung der Finanz- und Aufsichtsbehörde
durchgeführt werden.
Diese Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am
26.02.2003 einstimmig beschlossen.